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Patentschutz für VPC®-Rohrkupplung hat Bestand

 

25.08.2020

 

Patentschutz für VPC®-Rohrkupplung hat Bestand

Update!1

Patentschutz für VPC®-Rohrkupplung hat Bestand

Ein juristischer Streit um das Patent der VPC®-Rohrkupplung ist zu Ende gegangen. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz mit Urteil vom 7. Mai 2019 die von der Flexseal GmbH eingereichte Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen (Az. X ZR 51/17). Damit ist der Versuch von Flexseal gescheitert, den Patentschutz für die VPC®-Rohrkupplung (deutscher Teil des Europäischen Patents 2 072 877 B1) zu Fall zu bringen.

Es steht nun fest, dass nur der Patentinhaber und der Lizenznehmer Funke Kunststoffe GmbH Produkte entsprechend der Lehre des Europäischen Patents 2 072 877 B1 – in diesem Fall die VPC®-Rohrkupplung – in dessen Geltungsbereich anbieten und vertreiben dürfen.

In einem weiteren Verfahren hatte der Patentinhaber einen Wettbewerber wegen einer Verletzung des Europäischen Patents EP 2 072 877 B1 verklagt. Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung, gegen welche Berufung eingelegt, wurde dieser Patentverletzungsstreit in der Berufungsinstanz durch einen Vergleich beendet.

Der Patentverletzungsstreit vor dem Landgericht bezog sich auf ein früheres und jetzt nicht mehr angebotenes Produkt des Wettbewerbers, die Universal Manschette UNICON, nicht auf dessen Nachfolgeprodukt. Diesbezüglich macht auch der Pateninhaber keine Patentverletzungsansprüche geltend, weil dieses Nachfolgeprodukt des Wettbewerbers nicht die Lehre des Europäischen Patents 2 072 877 B1 nutze.

Mit der innovativen und dem Patent unterliegenden Funke VPC®-Rohrkupplung 100 – 2800 mm lassen sich Rohre der gleichen Nennweite aus unterschiedlichen Werkstoffen optimal und sicher miteinander verbinden – und dass trotz der bauartbedingten unterschiedlichen Außendurchmesser. „Das Produkt wird seit seiner Markteinführung sehr stark nachgefragt“, erklärt Dieter Jungmann, Leiter Geschäftsbereich Tiefbau, Funke Kunststoffe GmbH. Aufgrund des Erfolges gab es immer wieder Versuche, das Bauteil nachzuahmen. „Wir sind froh über das ergangene Urteil mit dem der patentrechtliche Schutz für unser Produkt gewahrt bleibt.“

 

1 In einer zuvor veröffentlichten Presseerklärung unseres Unternehmens waren evtl. missverständliche Formulierungen enthalten, sodass wir hierzu die am Ende abgedruckte Klarstellung vornehmen. 
Klarstellung in Bezug auf eine frühere Fassung der Presseerklärung:
„Unser Unternehmen hat eine Presseerklärung mit dem Titel „Urteil gibt Funke Recht“ sowie auf Grundlage dieser Presseerklärung erstellte Berichterstattung verbreitet. Hierzu bedarf es folgender Klarstellung:
Die Funke Kunststoffe GmbH war nicht als Prozesspartei an dem von uns genannten gerichtlichen Verfahren beteiligt; die Verfahren wurden von dem Patentinhaber geführt, dessen Lizenznehmer und Hersteller des patentierten Produkts wir sind.
Der von uns genannte Patentverletzungsstreit in Bezug auf das Patent EP 2 072 877 B1 wurde nach einem erstinstanzlichen Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, in der Berufungsinstanz im Wege eines Vergleiches zwischen dem Patentinhaber und dem beklagten Markteilnehmer beendet.
Der von uns genannte Patentverletzungsstreit bezog sich auf das mittlerweile nicht mehr angebotene Produkt UNICON. Es wurde von dem Patentinhaber bestätigt, dass das Nachfolgeprodukt nicht patentverletzend sei, weil es nicht die Lehre des Europäischen Patents 2 072 877 B1 nutze.“

Bilder

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